Mit der Gesetzesnovelle werden va die Regelungen zum Überbrückungsgeld präzisiert, der Abbau von Alturlauben gefördert und das BSchEG vereinfacht. Ua wird der Arbeitgeber verpflichtet, bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses alle noch nicht verrechneten Urlaubstage im beendeten Arbeitsverhältnis einzureichen und bereits geleistetes Urlaubsentgelt für nicht verbrauchte Urlaubstage der BUAK zurückzuzahlen. Im BSchEG kommt es ab 1. 11. 2014 zu einer gesetzliche Festlegung des Kontingents an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden für die Winter- und für die Sommerperiode (bei gleichzeitiger Erhöhung des Kontingents); im Gegenzug entfallen die verschiedenen Erhöhungsmöglichkeiten wegen besonders schlechter Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen. BGBl I 2014/68, ausgegeben am 11. 8. 2014.