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Rechtsanwalt - Interesse an Geheimhaltung der Privatadresse

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/521RdW 2014, 469 Heft 8 v. 15.8.2014

EMRK: Art 8, Art 10

UrhG: § 78

Im vorliegenden Fall ermöglichten es die Angaben im beanstandeten Zeitungsartikel (der ua ein Bild beinhaltete, das den Anwalt und im Hintergrund die Fassade seines Wohnhauses zeigte), die Wohnadresse des Rechtsanwalts (Strafverteidiger) relativ einfach herauszufinden. Die Veröffentlichung berührte zwar nicht den höchstpersönlichen Lebensbereich des Anwalts; es wurde keine nähere Beschreibung seiner Wohnverhältnisse gegeben - die Bezeichnung seines Domizils als "Luxus-Wohnung" beanstandete der Anwalt nicht. Jedoch ist das Interesse eines Rechtsanwalts an der Geheimhaltung seiner Privatadresse als grundsätzlich schutzwürdig anzusehen. Dieses Interesse des Anwalts an der Wahrung seiner Anonymität (Art 8 EMRK) ist mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse der Medieninhaberin an der Berichterstattung (Art 10 EMRK) abzuwägen. Die Interessenabwägung schlägt zugunsten des Anwalts aus, denn es liegt auf der Hand, dass die Bekanntgabe der Privatadresse eines als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalts in dessen berechtigte Sicherheitsinteressen eingreift. Demgegenüber ist der Medieninhaberin zwar ein Interesse an der Berichterstattung an sich zuzugestehen. Doch auch das echte Informationsbedürfnis darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen. Hier ist kein Grund ersichtlich, welches Interesse die Medieninhaberin an der Veröffentlichung der (Identifizierungsmöglichkeit der) Privatadresse des Anwalts haben sollte.

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