ABGB: §§ 785, 951
ARB 2001: Art 8
Verlangt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz, so ist er nach Art 8.1.1. ARB 2001 verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat.