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Rechtsschutzversicherung: Deckung übertariflicher Honorare

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/519RdW 2014, 468 Heft 8 v. 15.8.2014

ARB 2000: Art 6

RATG: §§ 2, 21

Nach Art 6.6.6.1. der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000) zahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG oder - sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist - bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt. Mehrkosten, die der Anwalt nach § 2 Abs 2 RATG seinem Mandanten aufgrund besonderer Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlasste besondere Inanspruchnahme verrechnen darf, sind grundsätzlich nach dieser Klausel auch gedeckt.

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