Erste Rsp
KSchG: § 5c idF BGBl 2014/33
Eine Haftung auf den zugesagten Gewinn iSd § 5j KSchG idF vor BGBl I 2014/33 (nunmehr § 5c KSchG) trifft auch jenen Unternehmer, der unter dem Namen einer anderen (juristischen) Person auftritt. Lockt ein Unternehmer Verbraucher zu den von ihm durchgeführten Werbeveranstaltungen durch Gewinnzusagen an, hat er den Gewinn daher auch dann auszuzahlen, wenn er als Absender der Gewinnzusage ein anderes Unternehmen genannt hat.