ABGB: §§ 94, 896
KSchG: § 25c
Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG beschränkt sich auf Mitschuldner, die einer materiell fremden Verbindlichkeit beitreten (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse). Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind vom Anwendungsbereich des § 25c KSchG hingegen nicht erfasst.