vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kreditaufnahme durch Ehegatten für Hausbau

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/503RdW 2014, 457 Heft 8 v. 15.8.2014

ABGB: §§ 94, 896

KSchG: § 25c

Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG beschränkt sich auf Mitschuldner, die einer materiell fremden Verbindlichkeit beitreten (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse). Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind vom Anwendungsbereich des § 25c KSchG hingegen nicht erfasst.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte