In einem aktuellen Urteil hat der OGH ausgesprochen, dass nicht nur die Kündigung einer AN wegen einer bereits eingetretenen Schwangerschaft eine nach § 3 Z 7 GlBG verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, sondern auch eine Kündigung, deren maßgeblicher Grund in der konkreten Annahme des AG liegt, dass die gekündigte AN bald schwanger werde. Dabei ist das verpönte Motiv - allenfalls durch einen Indizienbeweis - glaubhaft zu machen. OGH 27. 2. 2014, 8 ObA 81/13i.