Wenn eine (Kapital-)Gesellschaft (hier: Personalleasing-GmbH) nach außen tatsächlich ihre Funktion erfüllt (hier: Funktion eines Personalgestellers), darf die Abgabenbehörde nicht die Kapitalgesellschaft mit dem Argument "beiseiteschieben", andere Personen als die im Firmenbuch eingetragenen Organe hätten auf die Geschäftsführung maßgebenden Einfluss genommen, und eine aus den "tatsächlich Verantwortlichen" konzipierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwecks Vorschreibung von Lohnabgaben als AG (hier: der Leasingarbeiter) behandeln. VwGH 30. 1. 2014, 2013/15/0158 und 0160.