Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Nachversteuerung von nach § 2 Abs 8 Z 3 EStG angesetzten Verlusten teilweise neu geregelt.2 Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen nunmehr zwingend spätestens im dritten Jahr nach deren Berücksichtigung den Gesamtbetrag der Einkünfte;3 eine frühere Nachversteuerung erfolgt wie bisher bei tatsächlicher Verwertung oder Verwertungsmöglichkeit der Verluste im Ausland. Im Schrifttum werden Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Neuregelung mit der Verlust-Judikatur des VwGH und den daraus abgeleiteten Vorgaben des DBA-Rechts geäußert.4 Bei näherer Betrachtung lassen sich diese Zweifel allerdings ausräumen.