In einer unlängst ergangenen Entscheidung schloss sich der UFS Wien den im Schrifttum geäußerten Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des § 42 InvFG 1993 an. Dabei erachtete er die Qualifizierung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft als ausländischen Investmentfonds für mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Fragen der anwendbaren Grundfreiheit sowie mit der Frage nach einer potenziellen Rechtfertigung der Grundfreiheitsbeschränkung - insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten - erfolgte allerdings nicht. Eine weiterführende unionsrechtliche Analyse anhand der Unterscheidung zwischen (1) der Unionsrechtskonformität des § 42 InvFG im Verhältnis zu EU-Mitgliedstaaten und (2) der Unionsrechtskonformität des § 42 InvFG im Verhältnis zu Drittstaaten vermag allerdings ein differenziertes Bild aufzuzeigen.