Die stille Gesellschaft ist nur dann eine Mitunternehmerschaft, wenn die Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven und am Firmenwert auch für den Fall der außerordentlichen Kündigung (ausgenommen Fälle mit "Pönalcharakter") gewährleistet ist.
Die stille Gesellschaft ist nur dann eine Mitunternehmerschaft, wenn die Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven und am Firmenwert auch für den Fall der außerordentlichen Kündigung (ausgenommen Fälle mit "Pönalcharakter") gewährleistet ist.