Dem Fruchtgenussberechtigten werden Einkünfte zugerechnet, wenn er nicht bloß in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt, sondern selbst (oder durch seinen Vertreter) Initiative zum Erwerb oder zur Erhaltung der Mieteinnahmen entwickelt.
Dem Fruchtgenussberechtigten werden Einkünfte zugerechnet, wenn er nicht bloß in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt, sondern selbst (oder durch seinen Vertreter) Initiative zum Erwerb oder zur Erhaltung der Mieteinnahmen entwickelt.