Bargründung einer GmbH, Einbringung eines Verlustbetriebes durch einen neu eintretenden Minderheitsgesellschafter und nachfolgende Umwandlung der GmbH nach Art II UmgrStG auf den Hauptgesellschafter führen nicht dazu, dass der Verlust des eingebrachten Betriebes auf den Hauptgesellschafter übergeht.
Das Einzelunternehmen der Ehefrau des Bf hatte über mehrere Jahre große (noch nicht verwertete) Verluste abgeworfen.