In der vorerwähnten Entscheidung zum Abzug von Bereitstellungsgebühren als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung bezog sich das FA auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und begründete damit die Nichtabzugsfähigkeit der Bereitstellungsgebühr als Betriebsausgabe. Konkret stützte sich das FA auf den Ministerialentwurf.