Bisher galten die Leitern und Bretter eines Baugerüstes als Schulbeispiele geringwertiger Wirtschaftsgüter. Jüngst versagte ihnen aber der VwGH die Sofortabschreibung, und zwar gleich aus zwei Gründen: Erstens handelt es sich um eine Sachgesamtheit, daher sind die einzelnen Teile keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, und zweitens werden sie idR zur Nutzung überlassen und sind auch deshalb von der Sofortabschreibung ausgeschlossen.