Nach § 25a BUAG haftete der GmbH-Geschäftsführer für die von der GmbH zu entrichtenden Zuschläge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse im Falle einer Ungleichbehandlung der Gläubiger. Zur Frage wann eine Ungleichbehandlung vorliegt und mit welchem Haftungsbetrag die Ungleichbehandlung anzunehmen ist, hat sich der VwGH in einem aktuellen Erk neu positioniert. Die Aussagen dieses Erk sind auch bei der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs 10 ASVG von Bedeutung.