Werden Vorsteuern verspätet erstattet, stellt sich die Frage, ob und wie ein Verspätungsschaden der betroffenen Unternehmer auszugleichen ist. Der EuGH fordert einen Ausgleich nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität. Beschwerdezinsen sind in unionsrechtskonformer Anwendung des § 205a BAO und des § 21 UStG zu gewähren.