Ausgerichtet auf die Schaffung der Steuergerechtigkeit führt das AbgÄG 2014 die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen ein. Infolge der Verbindung der beschränkten Steuerpflicht mit dem KESt-Abzug ist deren Reichweite eingeschränkt. Die Anknüpfung an den Zinsbegriff des EU-QuStG kann jedoch zu einer Mehrbesteuerung des beschränkt Steuerpflichtigen führen.