ASVG: § 471b
KV-Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 8 lit g
Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich bei fallweisen Beschäftigungen iSd § 471b ASVG um aufeinanderfolgende befristete Dienstverhältnisse. Solche Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen müssen, gerechtfertigt ist.