AngG: § 16
KV-Privatkrankenanstalten: § 15
Gewährt ein Angestellten-KollV (hier: KV-Privatkrankenanstalten) - zunächst ohne Einschränkung und ohne Bedingung - allen DN Sonderzahlungen (jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration), so verstößt die weitere KollV-Bestimmung, wonach dieser Sonderzahlungsanspruch im Falle einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts des DN oder bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den DN als gar nicht erworben gilt, gegen die zwingende Bestimmung des § 16 AngG. Eine solche KollV-Regelung ist daher für die dem KollV unterliegenden Angestellten unwirksam, weil (teil-)nichtig. Ein bspw zu Recht fristlos entlassener Angestellter hat Anspruch auf die bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aliquoten Sonderzahlungen, ein gänzlicher Entfall bzw ein gänzliches Erlöschen ist - anders als bei Arbeiterkollektivverträgen - unzulässig.