ABGB: § 1151
Pflege- und Betreuungsleistungen können (wie die meisten Tätigkeiten auch) in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen sowohl selbstständig als auch unselbstständig erbracht werden. Dem BAGS-KV unterliegen Pflegeeltern aber nur dann, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.