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Pflegeeltern: Ausübung der Tätigkeit als freie Dienstnehmer

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2014/175RdW 2014, 147 Heft 3 v. 19.3.2014

ABGB: § 1151

Pflege- und Betreuungsleistungen können (wie die meisten Tätigkeiten auch) in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen sowohl selbstständig als auch unselbstständig erbracht werden. Dem BAGS-KV unterliegen Pflegeeltern aber nur dann, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

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