Nach Ansicht der Generalanwältin darf das nationale Recht es nicht kategorisch ausschließen, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen im Windschatten der Machenschaften des Kartells seine Preise höher festgelegt hat, als dies ansonsten unter Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre. Schlussanträge der Generalanwältin 30. 1. 2014, C-557/12 , KONE ua. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 17. 10. 2012, 7 Ob 48/12b, RdW 2013/76.)