Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Ein solcher Hyperlink darf es jedoch nicht ermöglichen, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das geschützte Werk zu finden ist, getroffen wurden, um den Zugang der Öffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschränken. Die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers ist daher insb notwendig, wenn das Werk auf der Seite, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr öffentlich zugänglich ist oder nunmehr nur noch einem begrenzten Publikum zugänglich ist. EuGH 13. 2. 2014, C-466/12 , Svensson ua.