Es ist nicht sittenwidrig, die Mitgliedschaft bei einem Verein (hier: Jagdverein) von einem bestimmten Wohnsitz abhängig zu machen und diese bei "Aussiedeln" eo ipso erlöschen zu lassen. Im Fall einer solchen Regelung in den Statuten muss zwischen dem Wohnsitz und der örtlichen Tätigkeit des Vereins ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Dies ist etwa zu bejahen, wenn ein Jagdverein für ein bestimmtes Gemeindejagdgebiet zuständig ist und einen Wohnsitz in der Katastralgemeinde verlangt, in der sich das Jagdgebiet befindet.