§ 13a Abs 2 TabG wird gem § 8 ABGB dahin gehend authentisch ausgelegt, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar ist, BGBl I 2014/12.V der FMA, mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird, BGBl II 2014/28.