RL 72/166/EWG : Art 3
Zweite RL 84/5/EWG : Art 1
Art 3 Abs 1 RL 72/166/EWG und Art 1 Abs 1 und 2 Zweite RL 84/5/EWG idF RL 2005/14/EG stehen einer nationalen Rechtsvorschrift (hier: Italiens) nicht entgegen, die für die Entschädigung immaterieller Schäden, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen sind, eine Sonderregelung vorsieht, die die Entschädigung für diese Schäden im Verhältnis zu der Entschädigung begrenzt, die für gleiche Schäden aufgrund anderer Ursachen als solcher Unfälle zuerkannt wird.