VO (EG) 1346/2000: Art 3 Abs 1
Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner auch dann zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat.