AktG: § 70
BWG: §§ 28, 70
1. Gem § 70 Abs 4 Z 1 BWG hat die FMA einem Kreditinstitut, das ua Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist. Dabei kann sich die Behörde aber nicht auf Bestimmungen stützen, die lediglich Definitionen enthalten und denen die Anordnung eines bestimmten Tuns oder Unterlassens fehlt; diese können allein nicht iSd § 70 Abs 4 BWG verletzt werden.