Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) wurde der erforderliche Pflegebedarf für die Pflegegeldstufen 1 und 2 mit 1. 1. 2011 auf mehr als 60 bzw mehr als 85 Stunden pro Monat angehoben (zuvor 50 bzw 75 Stunden). Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen dieser gesetzlichen Änderung setzt jedoch nach der Übergangsbestimmung des § 48b BPGG eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes voraus.