Wurde nach dem 31.12.2010 ein Dienstverhältnis mit einem AN begründet, dessen Einstufung als begünstigter Behinderter iSd BEinstG bei Beginn des Dienstverhältnisses bereits rechtskräftig festgestellt ist, genießt er 4 Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz (§ 8 Abs 6 lit b BEinstG idF BGBl I 2010/111). Wurde die Eigenschaft als begünstigter Behinderter jedoch erst nach Beginn des Dienstverhältnisses bescheidmäßig festgestellt, kommt ihm der besondere Kündigungsschutz (grundsätzlich) bereits nach Ablauf von 6 Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses zu, auch wenn noch nicht 4 Jahre seit Beginn des Dienstverhältnisses verstrichen sind. OGH 26.11.2013, 9 ObA 96/13b.