Im Zusammenhang mit dem KollV-Privatkrankenanstalten hat der OGH klargestellt, dass es gegen die zwingende Bestimmung des § 16 AngG verstößt, wenn ein Angestellten-KollV - zunächst ohne Einschränkung und ohne Bedingung - allen Dienstnehmern Sonderzahlungen gewährt (jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration), weiters jedoch dann vorgesehen ist, dass dieser Sonderzahlungsanspruch im Falle einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts oder bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den DN als gar nicht erworben gilt. Eine solche KollV-Regelung ist daher unwirksam, weil (teil-)nichtig. Auch ein zu Recht entlassener Angestellter hat daher Anspruch auf die bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aliquoten Sonderzahlungen, ein gänzlicher Entfall bzw ein gänzliches Erlöschen ist - anders als bei Arbeiter-KollV - unzulässig. OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 82/13v.