Der dt BGH hatte sich kürzlich mit der Frage der Zulässigkeit eines Domainnamens zu befassen, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ("wetteronlin.de") eines bereits registrierten Domainnamens ("www.wetteronline.de ") angemeldet ist. Nutzer, die die "Tippfehler-Domain" eingeben, werden auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Der BGH ist der Ansicht, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem § 4 Nr 10 dUWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet. Der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" wurde abgewiesen; es sei nämlich eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar und die bloße Registrierung des Domainnamens behindere die Kl nicht unlauter. BGH 22. 1. 2014, I ZR 164/12.