RL 2004/18/EG : Art 30 Abs 2
Art 30 Abs 2 der RL 2004/18/EG lässt in bestimmten Fällen die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zu, um die von den Bietern unterbreiteten Angebote an die in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen und das beste Angebot zu ermitteln.