Der Anrechnungshöchstbetrag kann nicht höher sein als die Körperschaftsteuer, die sich ausschließlich aus dem Einkommen des betroffenen Gruppenunternehmens errechnet.
Der Anrechnungshöchstbetrag kann nicht höher sein als die Körperschaftsteuer, die sich ausschließlich aus dem Einkommen des betroffenen Gruppenunternehmens errechnet.