ABGB: § 1023
Die Vollmacht einer Gesellschaft an einen Rechtsanwalt zur außergerichtlichen Vertretung in einer Schadenersatzsache erlischt nicht gem § 1023 ABGB, wenn im Weg der Spaltung oder Verschmelzung eine andere Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin an deren Stelle tritt.