ABGB: §§ 1165, 1170, 1170a
Die Vereinbarung, dass sich der Werklohn nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und einem bestimmten Stundensatz richtet ("Regiepreis"), ist grundsätzlich zulässig - und zwar gerade auch dann, wenn das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen im Vorhinein nicht absehbar ist.