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Vereinbarte Gesamthandforderung und Insolvenzanfechtung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2014/697RdW 2014, 640 Heft 11 v. 17.11.2014

ABGB: §§ 888, 890

IO: § 31

Die Regelungen der §§ 888 ff ABGB über Personenmehrheiten auf Schuldner- oder Gläubigerseite sind dispositiv.

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