Der Betriebsbegriff des ArbVG sowie die Einbettung eines Betriebs in eine Konzernstruktur können maßgeblich dafür sein, ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG anzusehen ist. Als solcher unterliegt er auch nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz.