BVergG 2006: §§ 320, 322
Bei der Anfechtung der Ausscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung ist allein die Rechtmäßigkeit der bekämpften Ausscheidensentscheidung Sache des Nachprüfungsverfahrens und nicht die allfällige Pflicht zur Ausscheidung des Angebotes eines verbliebenen anderen Bieters. Die Fastweb-Judikatur des EuGH ist nicht einschlägig.