BVergG: § 1
B-VG: Art 14b
Die Stadtgemeinde Klosterneuburg wollte die Stadt Wien mit der Entsorgung ihres Abfalls gegen bloßen Kostenersatz beauftragen. Der VwGH bejahte das Vorliegen einer interkommunalen Zusammenarbeit und stellte fest, dass der EuGH-Judikatur hierzu kein Gegenseitigkeitsverhältnis als Tatbestandsvoraussetzung zu entnehmen ist. Auch sah der VwGH keinen Wettbewerbsvorteil einer öffentlichen Stelle. Nach Ansicht des VwGH verlangt die Rechtsprechung des EuGH im Sinne der Gleichbehandlung privater Unternehmen lediglich, dass kein privates Unternehmen bessergestellt sei als seine Wettbewerber. Die gegenständliche Zusammenarbeit war somit vom Anwendungsbereich des Vergaberechts (der Union und auch Österreichs) ausgenommen.