Auch wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erst am Vortag mitgeteilt hat, dass er sich dem Druck seiner Arbeit nicht mehr gewachsen fühlt und Burnout-gefährdet sei, ist die am Folgetag vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nach Ansicht des OGH nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sittenwidrig, wenn sich der Arbeitnehmer der Tragweite des mit dem Arbeitgeber geführten Auflösungsgesprächs voll bewusst war und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich angeboten hat, sich bis zur Unterzeichnung der vom Personalleiter aufgesetzten Vereinbarung eine längere Bedenkzeit zu nehmen. OGH 22. 7. 2014, 9 ObA 56/14x.