Nach der EU-Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG ) hat der Erwerber nach einem Betriebsübergang die "in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen" bis zur Kündigung oder zum Ablauf des KV bzw bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen KV in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem KV für den Veräußerer vorgesehen waren. In einem vom OGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren (8 ObA 40/12h, RdW 2013/472, 482) hat nun der EuGH klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der KV des Veräußerers mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs aufgekündigt wird und das Recht des Mitgliedstaats (hier: Österreich) für den Fall der Kündigung eines KV eine Nachwirkung seiner Arbeitsbedingungen für die Arbeitsverhältnisse vorsieht, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren. Auch solche bloß nachwirkenden Arbeitsbedingungen eines KV sind nämlich als "in einem KV vereinbarte Arbeitsbedingungen" iSd Art 3 Abs 3 der RL 2001/23/EG anzusehen. EuGH 11. 9. 2014, C-328/13 , ÖGB.