KBGG § 24 Abs 1 Z 2
RAO § 50 Abs 4
Hat eine Rechtsanwältin schon vor der Geburt ihres Kindes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und wurde aus der Liste der Rechtsanwaltskammer gestrichen, gilt ihre Erwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt als beendet. Folglich fehlt es für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld an der Voraussetzung der durchgehenden, tatsächlichen Ausübung einer sv-pflichtigen Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes (§ 24 Abs 1 Z 2 KBGG).