Erste Rsp zur Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 4 KBGG
KBGG § 5 Abs 4
Auch Krisenpflegeeltern, die die ihnen zugewiesenen Pflegekinder für einen kürzeren Zeitraum als 2 Monate betreuen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis einer mindestens 2-monatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern; eine Mindestbezugsdauer von 2 Monaten generell für alle Eltern - und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils - ist im KBGG nicht vorgesehen.