Im Gegensatz zum VwGH (vgl VwGH 17. 10. 2012, 2012/08/0050) hegt der VfGH gegen die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bei der Bemessung der Dauer des Arbeitslosenbezugs (20 oder 30 Wochen) verfassungsrechtliche Bedenken. Der VfGH hat daher beschlossen, die Wortfolge "in den letzten fünf Jahren" in § 18 Abs 1 AlVG und die Bestimmung des § 18 Abs 3 AlVG idF BGBl I 2010/111 (geltende Fassung) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. VfGH 25. 6. 2013, B 1521/2012 ua.