Auch im Fall einer Frühgeburt gebührt das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes. Der Umstand, dass das Kinderbetreuungsgeld während des Wochengeldbezugs in der Höhe des Wochengeldes ruht, bewirkt im Fall einer Frühgeburt - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - keine Verlängerung des Anspruchs über die Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes hinaus. OGH 25. 6. 2013, 10 ObS 39/13b.