Sind Pensionsabfindungen an frühere Dienstnehmer für eine Subsumtion unter den Hälftesteuersatz des § 67 Abs 8 lit e EStG zu hoch, kann dafür nach einem aktuellen Erkenntnis des VwGH im Rahmen der Veranlagung gem § 37 Abs 2 Z 2 EStG die Dreijahresverteilung für Entschädigungen vorgenommen werden, sofern die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten selber ausgegangen ist und er für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren entschädigt wurde. VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0158.