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EuGH: Anpassung des Behinderungsbegriffs und Teilzeitarbeit als verhältnismäßige Vorkehrungsmaßnahme

ArbeitsrechtDr. Hans Georg Laimer, LL.M (LSE)/Mag. Lukas WieserRdW 2013/415RdW 2013, 398 Heft 7 v. 16.7.2013

Die Richtlinie 2000/78 11Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl L 303, S 16. ist in Übereinstimmung mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen22Von Österreich (BGBl 2008/155) als auch von der Europäischen Union (Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. 11. 2009 [ABl 2010, L 23, S 35]) ratifiziert. auszulegen. In zwei aktuellen dänischen Anlassfällen33EuGH 11. 4. 2013, C-335/11 , Ring, und C-337/11 , Werge. stellte der EuGH klar, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff "Behinderung" im Sinne der Richtlinie 2000/78 fallen kann. Der Gerichtshof nahm damit eine Anpassung seines in der Rs Navas 44EUGH 11. 7. 2006, C-13/05 , Navas. definierten Behinderungsbegriffs vor. Weiters hielt er fest, dass es bei der Feststellung der Behinderung nicht auf die Art einer allenfalls vom Arbeitgeber zu treffenden geeigneten Maßnahme ankommt. Die Reduktion der Arbeitszeit kann eine geeignete Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellen.

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