IO §§ 80, 81
Auch die Wahrung von Aussonderungsansprüchen wegen Fremdeigentums gehört zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters; den Insolvenzverwalter treffen aber nur ausnahmsweise Nachforschungspflichten in Richtung Fremdeigentum, und zwar etwa dann, wenn aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass Betriebsmittel im Fremdeigentum stehen.