Klarstellung hinsichtlich Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Negativfeststellung
IO § 28 Z 3
Bei einer Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (hier: Anfechtung einer Gewinnausschüttung) trifft die Anfechtungsgegner (hier: Gesellschafter der späteren Gemeinschuldnerin) die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer eigenen Redlichkeit. Aus Negativfeststellungen hinsichtlich der Kenntnis